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Noch dieses Jahr Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis zu einem Wert von 800 € abschreiben!

Betriebsausgaben hoch – Steuern runter
Dank einer neuen Steuerregel seit dem Frühjahr 2021 ist die Abschreibung leichter als zuvor. Das Bundesfinanzministerium hat nämlich kein neues Gesetzt erlassen, sondern nur ein Schreiben zur “Nutzungsdauer von Computer-Hardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung” veröffentlicht. Darin heißt es, das die Digitalisierung ohne moderne Technik – auch Wirtschaftsgüter genannt – schlicht nicht funktionieren kann. Und weil der technische Fortschritt immer zügiger vorangeht und Hardware und Software schneller veralten, hat das BMF jetzt die Nutzungsdauer geprüft, die für diese Wirtschaftsgüter bisher bei der steuerlichen Abschreibung zugrunde gelegt worden ist. Das Ergebnis: die Nutzungsdauer wird von zuvor drei auf ein Jahr verringert. Man geht also davon aus, das Hardware schon nach einem Jahr veraltet ist. Geringwertige Wirtschaftsgüter (kurz GWG) können im Anschaffungsjahr in voller Höhe steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Ein GWG ist ein selbstständig nutzbarer, beweglicher und abnutzbarer Gegenstand des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten zwischen 250 EUR und 800 EUR netto. 

Alle Unternehmer aufgepasst!
Werden die Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben sofort gebucht, wirken sie sich gewinn- und steuermindernd auf die Bilanz des Unternehmens aus. Jeder Unternehmer kann geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abschreiben, auch Kleinunternehmer.

Was sind GWG = Geringwertige Wirtschaftsgüter?

Laut § 6 EStG ist ein Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ein Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 EUR und 800 EUR netto liegen. Neben dem Netto-Anschaffungswert bestimmen folgende Faktoren darüber, ob ein Wirtschaftsgut den Status eines GWG erhält:

  • selbstständig nutzbar
  • beweglich
  • abnutzbar
  • zum Anlagevermögen gehörend

Da gemäß § 6 Abs. 2 EStG nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens GWG sein können, muss die voraussichtliche Nutzungsdauer mindestens ein Jahr betragen.

Wie funktionieren GWG-Abschreibungen?

Geringwertige Wirtschaftsgüter können in besonderer Weise von Unternehmen (inkl. Kleinunternehmer) abgeschrieben werden. Oft wird für GWG die Sofortabschreibung verwendet. So können diese in voller Höhe im Anschaffungsjahr steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (sofortiger Betriebsausgabenabzug) und müssen nicht über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Das reduziert den Aufwand der Buchhaltung erheblich. Werden die Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben sofort gebucht, wirken sie sich gewinn- und steuermindernd auf die Bilanz des Unternehmens aus.

GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 Euro müssen zudem in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen werden. Die getrennte Erfassung auf einem hierfür vorgesehenen Buchführungskonto erfüllt diese Anforderung.

Hier die Übersicht zu GWG-Abschreibungen:

Anschaffungs- / Herstellkosten, EinlagenwertRegelung ab 2018
≤ 250 €Sofortabschreibung
250 € – 800 €sofort abziehbar mit Verzeichnis
ODER
Sammelposten ohne Verzeichnis
250 € – 1000 €Sammelposten optional, ohne Verzeichnis
> 1000 €aktivieren

Damit Sie eine bessere Vorstellung bekommen, haben wir unten einige Beispiele aufgelistet und grenzen sie ab gegen Gegenstände, die nicht zu den GWG zählen.


Beispiele Nicht-GWG

  • Ein Drucker (ohne Kopier- oder Faxfunktion) ist nicht selbständig nutzbar, da er einen PC benötigt, der ihm die Daten sendet. Auch ein Beamer zählt oftmals nicht als GWG.
  • Ebenso ist ein Desktop-PC ein nicht selbständig nutzbares Wirtschaftsgut, da er Monitor, Tastatur und Maus benötigt.
  • Auch ein PKW-Anhänger ist nicht selbständig nutzbar, weil er ein Zugfahrzeug benötigt.

Disclaimer: Da wir nicht steuerberatend tätig sind, sind alle o. g. Aspekte ohne Gewähr

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